Mit Entscheid vom 12. Februar 2014 hiess das DBU den Rekurs hinsichtlich der Aussenisolation und des Waldabstandes teilweise gut und wies diesen im Übrigen vollumfänglich ab. Insbesondere seien Süd- und Nordfassade um 1.92 Meter gegenüber dem Wald zu verkürzen und die Flächen seien auf das gesetzliche Höchstmass zu reduzieren, wobei die Fläche der Aussenisolation nur halb anrechenbar sei (act. 2/1 S. 8 im Verfahren 04V 14 6).