F. Im Entscheid vom 29. April 2013 kam das Planungsamt unter Berufung auf die erweiterte Bestandesgarantie (Art. 24c des Bundesgesetzes über die Raumplanung [RPG, SR 700] in Verbindung mit Art. 41 der Raumplanungsverordnung [RPV, SR 700.1]) zum Schluss, dass wegen den in den aktuellsten Plänen dargelegten Erweiterungen eine Bewilligung nicht erteilt werden könne. Zudem sei der vormals rechtmässig bewilligte Zustand weder herzustellen, was hauptsächlich eine Verkürzung der Süd- und Nordfassade um 2.12 Meter gegenüber dem Wald und eine Reduktion der Flächen auf das gesetzlich zulässige Höchstmass bedingen würde.