E. Am 4. April 2013 nahm das Oberforstamt zu den angepassten Plänen Stellung. Die Gebäudeverlängerung gegen die waldzugewandte Seite und die damit einhergehende Verringerung des ursprünglich bewilligten Waldabstandes des Wohnhauses zum temporären Rodungsareal und zur geplanten Ersatzaufforstung von drei auf ca. einen Meter wurde als Verletzung des öffentlichen Interesses an der Walderhaltung gewertet (act. 16.2/6).