4. Zufolge Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege an die Beschwerdeführerin wird ihr Rechtsvertreter RA AA___ zulasten der Staatskasse mit Fr. 2‘361.85 entschädigt (Barauslagen und Mehrwertsteuer inbegriffen), unter Vorbehalt der Rückerstattungspflicht nach Art. 25 Abs. 3 VRPG.