Seite 9 Demnach erkennt das Obergericht: Das Obergericht erkennt: 1. Die Beschwerde von A___ wird abgewiesen. 2. Der Beschwerdeführerin wird zum Verlassen der Schweiz eine neue Frist bis spätestens 31. August 2019 bzw. im Sinne der Erwägung 6 angesetzt. 3. Der Beschwerdeführerin wird eine Entscheidgebühr von Fr. 1'500.-- auferlegt. Diese wird im Rahmen der unentgeltlichen Prozessführung der Staatskasse belastet, unter Vorbehalt der Rückerstattungspflicht nach Art. 25 Abs. 3 VRPG.