8. Der Beschwerdeführerin wurde für das Beschwerdeverfahren die unentgeltliche Rechtsverbeiständung gewährt. Gemäss Art. 23 der Verordnung über den Anwaltstarif (AT, bGS 145.53) entschädigt der Staat diese nach dem notwendigen Zeitaufwand. Das Honorar beträgt Fr. 170.-- je Stunde plus Mehrwertsteuer (Art. 24 Abs. 1 aAT i.V.m. Art. 27 AT). Der Rechtsanwalt der Beschwerdeführerin hat eine Kostennote von Fr. 2‘361.85 (inkl. 7.7% MWSt.) eingereicht, was angesichts ausgewiesenen Bemühungen als angemessen erscheint. Dieser Betrag ist der Staatskasse zu belasten, unter Vorbehalt der Rückerstattungspflicht nach Art. 25 Abs. 3 VRPG.