Seite 8 Beschwerde ist damit abzuweisen. Da die der Beschwerdeführerin durch die Vorinstanz angesetzte Frist zum Verlassen der Schweiz schon lange abgelaufen ist, gilt es eine angemessene neue Ausreisefrist anzusetzen (Art. 64d Abs. 1 AIG). Im vorliegenden Fall erscheint eine Ausreisefrist bis zum 31. August 2019 als gerechtfertigt.