Insofern sind keine Gründe ersichtlich, die darauf schliessen lassen würden, dass sich das Schicksal der Beschwerdeführerin von denjenigen anderer Ausländer-/innen in vergleichbaren Situationen abhebt. Demzufolge wurde ihr zu Recht auch keine Aufenthaltsbewilligung gestützt auf Art. 30 Abs. 1 lit b AIG erteilt. 6. Zusammenfassend ergibt sich damit, dass der Widerruf der Aufenthaltsbewilligung der Beschwerdeführerin und ihre Wegweisung aus der Schweiz nicht zu beanstanden sind. Die