Zudem ist die Beschwerdeführerin sozialhilfeabhängig und es liegen keine Hinweise für eine gute Integration vor. Auch wenn die Wiedereingliederung im Heimatland mit Schwierigkeiten verbunden sein kann, ist davon auszugehen, dass ihrer Rückkehr keine unüberwindlichen Hindernisse entgegenstehen. Im Übrigen hat die Beschwerdeführerin die Möglichkeit, gestützt auf einen neuen Arbeitsvertrag ein neues Gesuch für eine Aufenthaltsbewilligung zu stellen. Insofern sind keine Gründe ersichtlich, die darauf schliessen lassen würden, dass sich das Schicksal der Beschwerdeführerin von denjenigen anderer Ausländer-/innen in vergleichbaren Situationen abhebt.