5.4 Es ist mit der Vorinstanz darin übereinzugehen, dass für eine allfällige rechtliche Auseinandersetzung mit dem Kindsvater der dauernde Aufenthalt der Beschwerdeführerin in der Schweiz nicht erforderlich ist und sie sich in der Schweiz vertreten lassen kann. Ebenso liegen keine aktuellen Belege vor, dass der Gesundheitszustand des Sohnes eine Ausreise derzeit nicht zulassen würde.