4.4 In Anbetracht dieser Umstände haben die Vorinstanzen daher das Fortbestehen eines freizügigkeitsrechtlichen Anwesenheitsanspruchs als erwerbstätige Person zu Recht verneint. Durch ihre andauernde Sozialhilfeabhängigkeit hat die Beschwerdeführerin zudem auch offensichtlich die Voraussetzungen von Art. 24 Abs. 1 Anhang I FZA nicht erfüllt, weshalb ihr auch als Erwerbslose keine Aufenthaltsbewilligung zuzusprechen ist.