Dazu kommt, dass auch im ungarischen Arbeitsgesetz ein Kündigungsschutz während der Schwangerschaft (Art. 65) sowie ein bezahlter Mutterschaftsurlaub (Art. 127) existieren, weshalb es nicht als glaubhaft erscheint, dass der Beschwerdeführerin vor der Kündigung entsprechende arbeitsrechtliche Ansprüche völlig unbekannt waren. Im Übrigen liegt auch keine Bestätigung des Arbeitsamtes nach Art. 6 Abs. 6 Anhang I FZA vor, wonach die Beschwerdeführerin unfreiwillig arbeitslos geworden ist, was der Aufrechterhaltung der Aufenthaltsbewilligung zusätzlich entgegensteht. Damit kann offen gelassen werden, ob das Verhalten der