6.7 und 6.9) darauf hindeuten, dass sie die deutsche Sprache beherrscht bzw. zumindest für die allfällige Einholung von Auskünften durch eine deutschkundige Person unterstützt worden wäre. Dazu kommt, dass auch im ungarischen Arbeitsgesetz ein Kündigungsschutz während der Schwangerschaft (Art. 65) sowie ein bezahlter Mutterschaftsurlaub (Art. 127) existieren, weshalb es nicht als glaubhaft erscheint, dass der Beschwerdeführerin vor der Kündigung entsprechende arbeitsrechtliche Ansprüche völlig unbekannt waren.