Zum anderen liegt auch keine ärztliche Bestätigung über eine Risikoschwangerschaft vor, welche sie daran gehindert hätte, während der Schwangerschaft vorübergehend ihre Arbeit fortzusetzen. Im Weiteren ist der Vorinstanz darin zuzustimmen, dass es einer 33-jährigen Frau zuzumuten wäre, sich bei Beratungsstellen über ihre Rechte bei einer Schwangerschaft zu erkundigen. Dies gilt umso mehr, als dass ihre Schreiben vom 27. Februar 2018 und 19. April 2018 an die Vorvorinstanz (act. 6.7 und 6.9)