Umstritten ist jedoch, ob die Beschwerdeführerin gemäss Art. 6 Abs. 6 Anhang I FZA unfreiwillig arbeitslos wurde. Dem steht zum einen der Umstand entgegen, dass sich in den Akten keine Belege finden lassen, wonach der Arbeitgeber der Beschwerdeführerin eine Kündigung empfohlen hat und sie nach der Niederkunft wieder von ihm angestellt wird. Zum anderen liegt auch keine ärztliche Bestätigung über eine Risikoschwangerschaft vor, welche sie daran gehindert hätte, während der Schwangerschaft vorübergehend ihre Arbeit fortzusetzen.