4.3 Unbestritten ist, dass die Beschwerdeführerin unbefristet angestellt wurde, sie damit ein Arbeitsverhältnis von mindestens einem Jahr gemäss Art. 6 Abs. 1 Anhang I FZA eingegangen ist und sie ihr Arbeitsverhältnis nach höchstens 3 Monaten selbst gekündigt hat. Es gibt auch keine Anhaltspunkte, dass sie zwischenzeitlich wieder eine Erwerbstätigkeit aufnahm. Vielmehr wurde sie bis zum Urteilsdatum durch Sozialhilfeleistungen unterstützt. Umstritten ist jedoch, ob die Beschwerdeführerin gemäss Art. 6 Abs. 6 Anhang I FZA unfreiwillig arbeitslos wurde.