Zumal der Beschwerdeführerin zugesichert worden sei, die Arbeit nach der Geburt ihres Kindes wieder aufnehmen zu können. Art. 6 Abs. 6 Anhang I FZA müsse analog auch für Arbeitnehmerinnen gelten, die aufgrund einer Schwangerschaft keiner Arbeit nachgehen könnten. Es sei unverhältnismässig, einer Person bloss wegen eines kurzfristigen Sozialhilfebezugs die Aufenthaltsbewilligung zu entziehen. Mit dem ehemaligen Arbeitgeber sei von Anfang an vereinbart worden, dass die Beschwerdeführerin ihre Arbeit ein paar Wochen nach der Niederkunft wieder aufnehmen könne.