Seite 5 zustehenden Recht auf Lohnfortzahlung noch von dem bei Schwangerschaft bestehenden Kündigungsschutz. Für sie habe kein Anlass bestanden, an der Verlässlichkeit der Angaben ihres Arbeitgebers zu zweifeln. Aufgrund des engen Vertrauensverhältnisses habe sie nicht davon ausgehen müssen, durch die Befolgung seines Rats auf ihre zustehenden arbeitsrechtlichen Ansprüche zu verzichten. Zumal der Beschwerdeführerin zugesichert worden sei, die Arbeit nach der Geburt ihres Kindes wieder aufnehmen zu können.