4.2 Die Beschwerdeführerin wendet dagegen ein, dass es ihr aufgrund einer Risikoschwangerschaft nicht mehr möglich gewesen sei, weiterhin als Küchenhilfe und Servicetochter zu arbeiten. Der Arbeitgeber habe ihr empfohlen, das Arbeitsverhältnis von sich aus zu kündigen und sich beim Sozialamt zu melden. Die Beschwerdeführerin sei in rechtlichen Angelegenheiten völlig unerfahren und habe weder Kenntnis von dem ihr