Es möge sein, dass sie von ihrem Arbeitgeber schlecht beraten worden sei, jedoch wäre es ihr zuzumuten gewesen, sich vor ihrer Kündigung nach ihren Rechten zu erkundigen. Wenn sie darüber hinaus die Voraussetzungen für die Arbeitslosentschädigung nicht erfülle und auf Sozialhilfe angewiesen sei, entfielen auch die Voraussetzungen für die EU/EFTA- Aufenthaltsbewilligung.