3 Anhang I FZA). Entsprechend ist den genannten Personenkategorien im Rahmen der Voraussetzungen des Anhangs I FZA etwa gestattet, sich - mit einer Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA - in der Schweiz aufzuhalten und hier einer unselbständigen oder selbständigen Erwerbstätigkeit nachzugehen (vgl. Art. 4 FZA) bzw. im Anschluss an diese gegebenenfalls im Land zu verbleiben (Art. 4 Abs. 1 Anhang I FZA; vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 2C_243/2015 vom 2. November 2015 E. 2.1 mit Hinweisen). Gemäss Art. 4 FZA in Verbindung mit Art.