G. Auf die Eröffnung des Urteildispositivs hin verlangte die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 28. Mai 2019 eine Begründung des Urteils. Damit sind die Voraussetzungen für die in Ziff. 3 des Dispositivs in Aussicht gestellte Reduktion der Entscheidgebühr nicht gegeben. H. Auf die Begründung der gestellten Anträge wird - soweit erforderlich - in den Erwägungen näher eingegangen. Erwägungen