Gemäss Arbeitsvertrag trat A___ die Stelle am 1. Oktober 2017 an und kündigte diese jedoch nach kurzer Zeit infolge Schwangerschaft. Seit dem 1. Januar 2018 geht sie keiner Erwerbstätigkeit mehr nach und muss von der Sozialhilfe unterstützt werden. Am XX.XX.2018 wurde ihr Sohn C___ geboren. B. Nach der Gewährung des rechtlichen Gehörs widerrief das Amt für Inneres, Abteilung Migration (im Folgenden: Vorvorinstanz) am 3. Mai 2018 die Aufenthaltsbewilligung von A___ wegen selbstverschuldeter Arbeitslosigkeit. Gleichzeitig wies es sie an, die Schweiz bis spätestens 17. Juni 2018 zu verlassen.