22 Abs. 4 VRPG). Auf die Zusprechung einer Parteientschädigung zugunsten des mehrheitlich obsiegenden Beschwerdeführers besteht kein Anspruch (Art. 24 Abs. 3 lit. a VRPG). Seite 17 Demnach erkennt das Obergericht: 1. In teilweiser Aufhebung des Entscheids des Departements Bau und Volkswirtschaft vom 6. Dezember 2017 wird die Beschwerde des Gemeinderats A___ im Sinne des Eventualantrags gutgeheissen. 2. Es werden keine Kosten erhoben. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.