11. Nach Art. 19 Abs. 3 in Verbindung mit Art. 53 Abs. 1 VRPG ist im Beschwerdeverfahren vor Verwaltungsgericht gebühren- und kostenpflichtig, wer ganz oder teilweise unterliegt oder auf dessen Rechtsmittel nicht eingetreten wird. In Anwendung von Art. 53 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 19 Abs. 3 sowie Art. 22 Abs. 1 VRPG werden dem Kanton den Gemeinden keine Verfahrenskosten auferlegt. Da ihre Eingaben im Beschwerdeverfahren nur mit einem geringen Bearbeitungsaufwand verbunden waren, wird auch bei der Beschwerdegegnerin auf die Erhebung einer Entscheidgebühr verzichtet (Art. 22 Abs. 4 VRPG).