Können allfällige Einsprachen nicht auf dem Weg der Verständigung geklärt werden, sind diese mittels begründetem Einspracheentscheid zu erledigen, wobei der Beschluss vom 20. April 2017 grundsätzlich zu überdenken wäre. Im Falle einer Verständigung müssten die verfügten Kompensationen angesichts der Dauer des Rechtsmittelverfahrens unter Umständen angepasst werden.