9. Die Vorinstanz hat auch Ziff. 4 des Entscheids des Beschwerdeführers vom 20. April 2017 aufgehoben, weil die Auflage, wonach die Zustimmung der Betroffenen erfolgen müsse, sachfremd und damit nicht geeignet zur Zielerreichung sei. In diesem Punkt ist ihr zuzustimmen, da der Vollzug der Lärmschutzbestimmungen der Vollzugsbehörde und damit dem Beschwerdeführer obliegt und eine Bewilligung nicht von der Zustimmung der Betroffenen abhängig gemacht werden kann. Im Weiteren dürfte es fraglich sein, ob die Betroffenen ohne verbindlichen Entscheid der Bewilligungsbehörde freiwillig ihre Zustimmung erteilen.