Die Vorinstanz und die Beschwerdegegnerin gehen davon aus, dass aufgrund von Anhang 7 LSV die im Zusammenhang mit dem Kantonalschützenfest 2019 benötigten Schiesshalbtage weder angerechnet noch kompensiert werden müssten. Dieser Annahme steht zum einen Art. 12 Abs. 1 lit. c USG entgegen, wo ausdrücklich Betriebsvorschriften zur Einschränkung von Emissionen vorgesehen sind. Zum anderen werden gemäss Anhang 7 Ziff. 321 LSV Schiessen, welche nicht innerhalb von drei Jahren regelmässig stattfinden, nur bei der Berechnung der Pegelkorrektur nicht berücksichtigt, welche auf die Intensität des Schiessbetriebs explizit Bezug nimmt. Dies bedeutet nach Auffassung des