7.2 Der Beschwerdeführer hält dagegen, dass es im Anhang 7 zur LSV ab Ziff. 31 darum gehe, welche Belastungsgrenzwerte bei zivilen Schiessanlagen gälten und wie Beurteilungspegel (mit Pegelkorrektur) zu berechnen seien. Resultat dieser Berechnungen sei, ob regelmässig stattfindende Schiessen die Belastungsgrenzwerte einhielten oder nicht. Aus dem Umstand, dass nicht regelmässig stattfindende Schiessen nicht in die Berechnungen nach Anhang 7 einflössen, folge jedoch nicht, dass diese bei der Beurteilung von Erleichterungen nicht an die zugelassenen Schiesshalbtage angerechnet werden dürften.