Damit stehe fest, dass die im Zusammenhang mit dem Kantonalschützenfest 2019 benötigten Schiesshalbtage weder angerechnet noch kompensiert werden müssten. Gleiches gelte auch in Bezug auf die Anzahl abgegebener Schüsse, welche ebenfalls nicht in das zulässige Kontingent einzubeziehen seien.