Seite 14 wenn sie während der Beurteilungsphase von drei Jahren regelmässig stattfänden. Einmalige Anlässe flössen damit grundsätzlich nicht in die Beurteilung nach Anhang 7 ein. Gemäss Auskunft des Bundesamtes für Umwelt handle es sich beim Kantonalschützenfest um einen einmaligen Anlass. Damit stehe fest, dass die im Zusammenhang mit dem Kantonalschützenfest 2019 benötigten Schiesshalbtage weder angerechnet noch kompensiert werden müssten.