31 des Anhangs 7. Für ausserordentliche Schiessen, die während einer Beurteilungsperiode von drei Jahren nicht regelmässig stattfänden, könne unter Berücksichtigung der definierten Werte Mj und Mi die Berechnungsformel nicht angewendet werden bzw. ergebe die Berechnungsformel keine gültigen Werte. Unabhängig davon, ob es sich um gleichartige oder unterschiedliche Veranstaltungen handle, würden Schützenfeste und andere ausserordentliche Schiessen nur dann bei der Beurteilung nach Anhang 7 berücksichtigt,