7. 7.1 Die Vorinstanz hält in Ziff. 3c des angefochtenen Entscheids fest, dass für die Beurteilung von Lärmemissionen ziviler Schiessanlagen Anhang 7 der LSV massgebend sei. Dessen Ziffer 321 Abs. 2 besage, dass bei der Erhebung der Schiesshalbtage und der Anzahl Schüsse alle Schiessen berücksichtigt würden, die innerhalb von drei Jahren regelmässig stattfänden. Während sich Ziff. 321 auf die Berechnung der Pegelkorrektur beziehe, gelte dasselbe Prinzip auch für die Berechnung des Beurteilungspegels Lr nach Ziff. 31 des Anhangs 7.