In Anbetracht dieser Umstände kann von einem Verstoss gegen Treu und Glauben oder das Verhältnismässigkeitsprinzip keine Rede sein. Eine Verletzung der Vereinigungsfreiheit ist ebenfalls nicht ersichtlich, wobei die Vorinstanz diese These im angefochtenen Entscheid auch nicht begründet. Im Übrigen ist mit dem Beschwerdeführer darin übereinzugehen, dass das seinerzeitige Zulassen des 11. Kantonalschützenfestes keinerlei präjudizierende Wirkung für das geplante 12. Kantonalschützenfest hat, zumal diesbezüglich keine Akten vorliegen.