Damit steht fest, dass die im Jahr 1997 gewährten Erleichterungen keine privaten Wettkämpfe, welche nicht im Interesse der Landesverteidigung stehen, zulassen, was auch im Einklang mit der in Ziff. 4.1 aufgezeigten Rechtsprechung steht. Die Ausweitung des Schiessbetriebs auf das Kantonalschützenfest führt daher nicht zu einer Einschränkung sondern vielmehr zu einer weitergehenden Sanierungserleichterung als sie in der Verfügung vom 17. Februar 1997 gewährt wurde. In Anbetracht dieser Umstände kann von einem Verstoss gegen Treu und Glauben oder das Verhältnismässigkeitsprinzip keine Rede sein.