Seite 13 (act. 7/21) hat der Regierungsrat zudem unmissverständlich verdeutlicht, dass für private Sportschiessen keine Sanierungserleichterungen in Anspruch genommen werden können und solche Anlässe nicht als ausserordentliche Schiessen bewilligt werden dürfen. Daher lässt sich Ziff. 6e der Sanierungserleichterung vom 14. Februar 1997 nur als Ausnahmebestimmung von der Anzeigepflicht (Ziff. 4d) interpretieren, welche einzelfallweise Abweichungen vom anfangs des Jahres einzureichenden Schiessplan erlaubt. Keinesfalls dient Ziff.