c. die Schiesskurse: 1. Schützenmeisterkurse, 2. Jungschützenleiterkurse, 3. Schützenmeister- und Jungschützenleiter-Wiederholungskurse, 4. Jungschützenkurse, 5. Nachschiesskurse, 6. Verbliebenenkurse. Unter die in Ziff. 6a der Sanierungserleichterung vom 14. Februar 1997 erwähnten Wettkämpfe können daher keine mehrtägigen zivilen Sportschiessen fallen, sondern nur Wettkämpfe im Interesse der Landesverteidigung im Sinne von Art. 4 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 der Schiessverordnung, welche schon der Bundesrat zusammen mit den Vereinstrainings auf sieben Schiesshalbtage begrenzt hat. In E. 4 des Rekursentscheids vom 14. Oktober 1997