Gemäss Art. 4 Abs. 1 der Schiessverordnung gelten als Schiessübungen und Ausbildungskurse im Interesse der Landesverteidigung: a. die Bundesübungen: 1. Obligatorische Programme 25 m, 50 m und 300 m, 2. Feldschiessen 25 m, 50 m und 300 m;