Entscheidend ist vorliegend jedoch, dass angesichts der bereits im Jahr 1997 geltenden Rechtspraxis davon auszugehen ist, dass sich die Sanierungserleichterung vom 17. Februar 1997 nur auf Schiessübungen und Ausbildungskurse im Interesse der Landesverteidigung im Sinne von Art. 4 Abs. 1 der Schiessverordnung beschränkte. Dies lässt sich auch aus der Berechnung der Schiesshalbtage durch den eidgenössischen Schiessoffizier ableiten (act. 7/17-18), auf die in der betreffenden Verfügung ausdrücklich Bezug genommen wurde und welche sich auf die identische Bestimmung in Art. 3 der aufgehobenen Schiessordnung von 1991 stützte. Gemäss Art.