Seite 12 6.3 Voranzustellen gilt es, dass es der Beschwerdegegnerin freisteht, auf die Durchführung des 12. Kantonalschützenfestes zu verzichten, womit die verfügte Kompensation mit den gewährten Schiesshalbtagen schon von Vornherein nicht als nachträgliche Schlechterstellung zu qualifizieren ist. Im Weiteren ist nochmals auf die Armeereduktion 2004 hinzuweisen, weshalb allenfalls gegenwärtig nicht mehr alle im Jahr 1997 gewährten Schiesshalbtage für den Schiessbetrieb der Beschwerdegegnerin erforderlich sind.