a darstellten. Es stehe somit gerade in keinem Widerspruch, wenn der Beschwerdeführer bezüglich des 12. Kantonalschützenfestes erwogen habe, dass das Schiessen dieser Veranstaltung in die bewilligten 16 Schiesshalbtage falle. Geradezu willkürlich sei der Vorwurf, das Verhalten des Beschwerdeführers verstosse gegen den Grundsatz von Treu und Glauben. Die Auflagen würden vom Beschwerdeführer korrekt auf den vorliegend konkreten Fall angewendet und der Beschwerdegegnerin werde mit der Möglichkeit, die vom kantonalen Schützenfest konsumierten Schiesshalbtage im Verlaufe von drei Jahren zu kompensieren, eine Erleichterung gewährt.