6.2 Der Beschwerdeführer wendet dagegen ein, dass es in der Verfügung vom 14. Februar 1997 um den generellen Betrieb der Schiessanlage gegangen sei und dass in den Auflagen klar unterschieden worden sei zwischen Schiessen, welche in den maximal 16 Schiesshalbtagen pro Jahr enthalten seien (Auflage lit. a) und ausserordentlichen Schiessen (lit. d). Kantonalschützenfeste gehörten zu den privaten sportlichen Schiessanlässen, die nichts anderes als Wettkämpfe im Sinne von Auflage lit. a darstellten.