Das Verhalten des Beschwerdeführers verstosse gegen den in Art. 5 Abs. 3 und Art. 9 BV statuierten Grundsatz von Treu und Glauben. Die Privaten sollten sich demnach auf eine Verfügung oder einen Entscheid der Verwaltungsbehörde verlassen können, sei es doch gerade die Funktion solcher Verwaltungsakte, den Privaten Klarheit über ihre Rechte und Pflichte zu verschaffen. Zu berücksichtigen sei zudem die ebenfalls von der Bundesverfassung garantierte Vereinigungsfreiheit, welche Vereine vor ungerechtfertigten Eingriffen schütze (Art. 23 BV).