6. 6.1 Die Vorinstanz führt in Ziff. 3b des angefochtenen Entscheid aus, der Beschwerdeführer habe im Entscheid vom 17. Februar 1997 festgehalten, dass eine weitere Reduktion der Schiesshalbtage die normalen Aktivitäten des Vereins übermässig einschränken und eine sinnvolle Ausübung des Schiesssports in Frage stellen würde. Wenn nun eine Kompensation vorgeschrieben werde, stehe dies im klaren Widerspruch zu dieser früheren Verfügung. Das Verhalten des Beschwerdeführers verstosse gegen den in Art. 5 Abs. 3 und Art. 9 BV statuierten Grundsatz von Treu und Glauben.