Seite 11 staatliche Handeln mit dem Grundsatz von Treu und Glauben im Einklang stehen (Art. 5 Abs. 3 und Art. 9 BV). Zudem dürfen Nebenbestimmungen einer Verfügung nicht sachfremd sein und sie dürfen dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit nicht entgegenstehen (HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 7. Aufl. 2016, Rn 926 ff.). Im Folgenden gilt es demnach zu prüfen, ob die von der Vorinstanz aufgehobenen Auflagen (Ziff.