Insofern sind keine unverhältnismässigen Betriebseinschränkungen im Sinne von Art. 14 Abs. 1 lit. a LSV ersichtlich, womit die Bewilligung im Lichte der gesetzlichen Bestimmungen und der Rechtspraxis vom Beschwerdeführer durchaus hätte verweigert werden können. In Anbetracht dieser Rechtslage kann entgegen der Ansicht der Beschwerdegegnerin keineswegs nur von einem persönlichen Problem des Gemeindepräsidenten gesprochen werden, welcher sich beim Beschluss des Beschwerdeführers vom 20. April 2017 im Ausstand befand.