Insofern kann dieser Ausnahmefall keinesfalls als Präjudiz zur Durchführung eines 10-tägigen privaten Schützenfests mit 17 zusätzlichen Schiesshalbtagen bzw. einer Verdoppelung der bewilligten Schiesshalbtage dienen. Im Übrigen lassen sich den Akten keine Belege entnehmen, wonach die Beschwerdegegnerin zur Aufrechterhaltung ihres Schiessbetriebs auf die Durchführung des Kantonalschützenfests angewiesen wäre, bzw. durch einen Verzicht als Austragungsort der Weiterbetrieb der Anlage in Frage gestellt würde. Insofern sind keine unverhältnismässigen Betriebseinschränkungen im Sinne von Art. 14 Abs. 1 lit.