Die Vorinstanz verkennt im Weiteren, dass in BGE 119 Ib 463 lediglich Erleichterungen für Wettkampfschiessen gewährt wurden, welche im Rahmen des reduzierten Schiessprogramms enthalten waren und soweit hierfür insgesamt 14 ½ Schiesshalbtage ausreichten. Zudem war die entsprechende Bewilligung im Sinne von Art. 17 Abs. 3 LSV bis Ende 2000 befristet (vgl. E. 8a). Insofern kann dieser Ausnahmefall keinesfalls als Präjudiz zur Durchführung eines 10-tägigen privaten Schützenfests mit 17 zusätzlichen Schiesshalbtagen bzw. einer Verdoppelung der bewilligten Schiesshalbtage dienen.