Infolgedessen vermag die im Beschwerdeverfahren eingereichte Zusammenstellung der kantonalen 300m Schiessanlagen nicht zu belegen, dass die Durchführung des Kantonalschützenfestes momentan in keiner Gemeinde des Kantons möglich wäre, zumal offenbar auch die St. Galler Anlage Breitfeld als Austragungsort vorgesehen ist, bei welcher keine Grenzwertüberschreitungen aktenkundig sind. Bei der strittigen Anlage in C___ kommt im Weiteren erschwerend hinzu, dass die Nutzung der Schiessanlage beim Gebäude Assek. Nr. 61 zu einer Überschreitung der Alarmwerte führt, obwohl diese grundsätzlich zwingend einzuhalten sind (Art. 17 Abs. 2 USG).