Im Weiteren ist zu bemängeln, dass aus der betreffenden Zusammenstellung weder das Ausmass der jeweiligen Immissionsüberschreitungen noch das Datum der gewährten Erleichterungen hervorgeht. Insbesondere kommt darin nicht zum Ausdruck, ob bei der strittigen Schiessanlage in C___ und den anderen kantonalen Schiessanlagen die Armeereform aus dem Jahr 2004 (Armee XXI), welche die Dauer der Militärdienstpflicht massiv herabgesetzt und damit die Zahl der Schiesspflichtigen erheblich reduziert hat (vgl. Art. 13 des Bundesgesetzes über die Armee und die Militärverwaltung, Militärgesetz, MG, SR 510.10).), nachträglich berücksichtigt wurde.